§ 294 EO
§ 12 Abs 1 KO
Das Pfändungspfandrecht an einer Forderung wird gem § 294 Abs 3 EO im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner erworben. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung der Frage entscheidend, ob das Pfandrecht innerhalb der 60-Tage-Frist des § 12 Abs 1 KO erworben wurde.