§ 39 FBG, § 40 FBG
§ 93 GmbHG
Die vermögenslose Kapitalgesellschaft selbst kann ihre Löschung nach § 40 FBG zwar anregen, hat jedoch kein Antragsrecht. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis bleiben der Kapitalgesellschaft daher auch insoweit versagt, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft.