§ 133 HGB
Eine Auflösungsklage der Gesellschafter einer GmbH analog zu § 133 HGB oder im Wege der Rechtsanalogie zu aus wichtigen Gründen jederzeit auflösbaren Dauerschuldverhältnissen ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke unzulässig.
OGH 29.01.2001, 3 Ob 57/00d