Art 234 EGV (ex Art 177)
§ 24, FBG
§ 90a GOG
§ 277 HGB, § 283 HGB
Es ist geradezu undenkbar, dass der EuGH einem Mitgliedstaat die Umsetzung der Bilanzrichtlinie aufträgt, ohne ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten der EMRK und den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft geprüft zu haben.