§ 932 ABGB, § 1167 ABGB, § 1298 ABGB, § 1304 ABGB
Die Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers ist in ihrem Gehalt und Ausmaß mit der Einhaltung der notwendigen begleitenden Maßnahmen durch den Besteller inhaltlich beschränkt.
Erst wenn feststeht, dass dieser alle geforderten Maßnahmen gesetzt hat oder deren teilweise Unterlassung nicht für den Misserfolg kausal war, trifft den Werkunternehmer die ungeteilte Gewährleistungspflicht. Für diese Umstände ist der Besteller behauptungs- und beweisbelastet, weil er die Existenz des Mangels des als Erfüllung übernommenen Werkes zu beweisen hat.