In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen sich nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans herausstellt, dass die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis unvollständig waren, sodass - entgegen § 193 Abs 2 KO - nicht das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners realisiert wurde. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, inwieweit die Konkursgläubiger auf dieses Vermögen greifen können. Dabei soll gezeigt werden, dass der neuerdings vom OGH beschrittene Weg der Nachtragsverteilung (§ 138 KO) dogmatisch nicht unbedenklich ist. Eine sachgerechte Lösung derartiger Fälle lässt sich jedoch über eine Unwirksamerklärung des Zahlungsplans nach § 161 KO erreichen.