Nach dem Grundsatz der Privatautonomie könnten Aktiengesellschaften beliebige Rechtshandlungen in Hinblick auf eigene Aktien vornehmen. Da dies aus verschiedenen Gründen nicht gewünscht ist, normierte der Gesetzgeber in den §§ 65 bis 66a AktG eine Reihe von Verboten in Bezug auf den Umgang mit eigenen Aktien. Ein in diesem Zusammenhang relativ junger und in seiner Reichweite offensichtlich noch nicht gebührend beachteter Tatbestand ist jener des § 66a AktG, der - mit einer Ausnahme - Aktiengesellschaften die Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien verbietet. Zur Vermeidung von Umgehungen gilt dieses Verbot zwar auch für Tochtergesellschaften. Aufgrund seiner Formulierung ist jedoch unklar, ob § 66a AktG auch auf Finanzierungshandlungen von - insbesondere ausländischen - Tochtergesellschaften in anderer Rechtsform als jene einer AG Anwendung findet.