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Zusammenschluss einer operativ tätigen Erwerbsgesellschaft mit einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft zu einer stillen Mitunternehmerschaft und nachfolgende „Verschmelzung“

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/352RdW 2001, 319 Heft 5 v. 15.5.2001

Art IV UmgrStG

Ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG liegt auch dann vor, wenn der operative Betrieb einer Erwerbsgesellschaft als Sacheinlage zur Begründung einer stillen Mitunternehmerschaft mit einer IdH-Kapitalgesellschaft übertragen wird. Handelsrechtlich geht der Betrieb in das Eigentum des IdH (Inhaber des Handelsgewerbes) über, steuerrechtlich wird eine stille Mitunternehmerschaft (Kapitalgesellschaft & atypisch Stille) begründet, an der die übertragende Erwerbsgesellschaft einerseits und der IdH andererseits beteiligt sind. Tätigt die IdH-Kapitalgesellschaft anlässlich des Zusammenschlusses keine Vermögenseinlage, wird steuerlich gesehen die Erwerbsgesellschaft zur Mutterpersonengesellschaft und die stille Mitunternehmerschaft zur Tochterpersonengesellschaft.

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