Gemeiner Wert eines Gebäudes

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/348RdW 2001, 318 Heft 5 v. 15.5.2001

§ 24 EStG
§ 10 BewG

Im Rahmen einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommene Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG) zu bewerten. Der gemeine Wert iSd Legaldefinition des § 10 BewG ist ein Verkaufswert (vgl Doralt, EStG4> § 6 Tz 136).

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