Wird § 21 Abs 1a UStG 1994 dahingehend interpretiert, dass dem Unternehmer hinsichtlich der Sondervorauszahlung ein Wahlrecht eingeräumt ist, bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung.
Wird § 21 Abs 1a UStG 1994 dahingehend interpretiert, dass dem Unternehmer hinsichtlich der Sondervorauszahlung ein Wahlrecht eingeräumt ist, bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung.