§ 80 GSVG, § 86 GSVG, § 90 GSVG
1. Bei Behandlung in einer privaten Krankenanstalt hat der Versicherte Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe, die der Krankenversicherungsträger bei Behandlung in einer Vertragseinrichtung aufzuwenden gehabt hätte. Dabei ist aber darauf zu achten, dass bei einer Kostenerstattung entweder die Voraussetzungen für eine ambulante oder aber für eine stationäre Behandlung gegeben sein müssen.