§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG
Damit der Schutz des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG greift, kommt es darauf an, ob der Unfall auf eine dem Betreffenden im Rahmen seiner Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Der Umstand, dass eine Bergtour auch mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, reicht für die Begründung dieses Versicherungsschutzes nicht aus.