§ 20 Abs 3 und 4 AngG, § 22 AngG, § 29 AngG
§ 1159c ABGB
Der Zweck des § 22 AngG liegt grundsätzlich darin, dem AN das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden.