§ 7 AKG 1992, § 56 Abs 1 Z 1 AKG 1992, § 91 AKG 1992
1. Bei der Gewährung von Rechtsschutz iSd § 7 handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der AK.
2. Die Entscheidung, ob in einem Einzelfall einem Mitglied der AK Rechtsschutz zu gewähren ist, obliegt gem § 56 Abs 1 Z 1 AKG dem Präsidenten der AK. Der Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien hat die „Mitteilung der zustimmenden oder teilweise zustimmenden Rechtsschutzentscheidungen“ dem Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung übertragen. Daraus folgt, dass die Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber einem Mitglied Angelegenheit des Präsidenten ist.