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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/309RdW 2001, 279 Heft 5 v. 15.5.2001

§ 24 HVertrG

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bestimmt sich in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst ist er anhand der Kriterien in § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG der Angemessenheit und Billigkeit entsprechend zu ermitteln. Der Höchstbetrag in Abs 4 dient dann ausschließlich der Begrenzung dieses ermittelten Betrages, wenn dieser höher sein sollte als eine durchschnittliche Jahresvergütung.

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