§ 24 HVertrG
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bestimmt sich in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst ist er anhand der Kriterien in § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG der Angemessenheit und Billigkeit entsprechend zu ermitteln. Der Höchstbetrag in Abs 4 dient dann ausschließlich der Begrenzung dieses ermittelten Betrages, wenn dieser höher sein sollte als eine durchschnittliche Jahresvergütung.