Mit Erscheinen des BGBl I Nr 42 am 27. 4. 2001 ist das Aktienoptionengesetz in Kraft getreten. Verbunden damit ist auch das In-Kraft-Setzen einer besonderen Meldepflicht für Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder leitende Angestellte einer börsenotierten AG hinsichtlich des Kaufes oder Verkaufes von Aktien „ihrer“ Gesellschaft. Das Gesetz (§ 91a Börsegesetz) sieht eine Bagatelleschwelle für Bestandsveränderungen von 10.000 Euro vor, wobei allerdings Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind. Die Zusammenrechnung bezieht sich aber auf Veräußerungs- und Ankaufsvorgänge insgesamt, sodass hier nicht zu trennen ist.