Der Kommanditist erhält nur insoweit eine Verlustzuweisung, als er tatsächlich haftet. Diese tatsächliche Haftung wird im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO geprüft. Auch wenn eine KG mehrere Gebäude vermietet, darf pro Veranlagungsjahr nur ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO ergehen.