§ 27 AngG
Es ist hM, dass bei gleichzeitiger Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH bezüglich seines Dienstverhältnisses die Kündigung oder Entlassung nur von der Generalversammlung als dem auch zur Bestellung und Anstellung zuständigen Organ ausgesprochen werden kann, sodass auch der Alleingesellschafter hiezu befugt ist.