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Nebentätigkeit einer schwangeren Außendienstmitarbeiterin - OGH verweigert Zustimmung zur Entlassung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2001/251RdW 2001, 234 Heft 4 v. 15.4.2001

§ 12 Abs 1 und 2 Z 3 MSchG
§ 82 lit e GewO
§ 122 Abs 1 Z 4 ArbVG

1. Gem § 12 Abs 2 Z 3 MSchG darf das Gericht die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die AN ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des AG ein der Verwendung im Betrieb (Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreibt. Diese Bestimmung entspricht § 82 lit e GewO und § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG.

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