§ 1 UWG
Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat.
Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält, gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird; der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen. Der Seitenbetreiber hat deshalb für den Inhalt der fremden Website zu haften. Es kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt, und es spielt keine Rolle, ob (etwa im Adressfeld der Website) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird.