§ 27 KSchG
§ 914 f ABGB
§ 27 KSchG sieht eine Rücktrittsmöglichkeit sowohl für den Fall vor, dass die Ware nicht bestimmt ist, als auch dafür, dass dies auf den Preis zutrifft.
Wurden bei einem Kauf zu Pauschalpreis mit Wahlrecht des Käufers die Preise für den Fall der Ausübung des Wahlrechtes nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt und finden sich im Vertrag auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, mit welchen Einzelpreisen die einzelnen Waren bereits verkauft wurden bzw die statt diesen gewählten Waren anzusetzen wären, ist damit nicht einmal im Ansatz eine Festlegung der Preisverhältnisse bei der Vertragsschließung erfolgt, und es kommt jedenfalls der zweite Fall des § 27 KSchG zum Tragen.