§ 42 Abs 2 InvG idF des KapitalmarktoffensiveG (BGBl II 2001/2) sieht vor, dass österreichische Banken zum 31. 12. jedes Jahres von den bei ihnen im Depot liegenden ausländischen Investmentfonds eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 2,5 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises einheben müssen. Bei unterjährigen Verkäufen oder Wegfall der Abzugspflicht sind 0,2 % vom Veräußerungserlös bzw Rücknahmewert pro Kalendermonat als Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Abzug der Sicherungsbesteuerung (die vom Anteilsinhaber im Zuge seiner Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlung geltend gemacht werden kann) unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige der Bank eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht hinsichtlich des Anteiles nachgekommen ist.