§ 20 EStG
Aus § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 ergibt sich, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
§ 20 EStG
Aus § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 ergibt sich, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.