§ 101 ArbVG, § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG
1. Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG. Dem Betriebsrat (BR) stehen im Zusammenhang mit einer Betriebsverlegung keine Mitwirkungsrechte nach §§ 99 bis 107 ArbVG zu. Für die Rechtswirksamkeit einer Betriebsverlegung ist daher die Zustimmung des BR nicht erforderlich. Eine Betriebsverlegung ist keine zustimmungsbedürftige Versetzung.