§ 870 f ABGB, § 879 ABGB
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wonach eine Auflösung nur mit Wirkung ex nunc möglich ist, sind bei Anfechtung einer echten stillen Gesellschaft wegen Arglist nicht anwendbar, da hier rechtliche Beziehungen bloß unter den Gesellschaftern und nicht nach außen entstehen und daher eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht auf unüberbrückbare Schwierigkeiten stößt.