§ 904 ABGB, § 918 ABGB, § 921 ABGB, § 1042 ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1418 ABGB
Ist die Leistungsfrist oder der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, so tritt die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein.