§ 26 Abs 1 AZG idF BGBl 1994/446
Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die AN beschäftigt werden, eingesehen werden können. Es genügt nicht, wenn die Aufzeichnungen nur in der Zentrale eingesehen werden können.