§ 294 EO
Soweit die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger nur teilweise, nämlich bis zur allenfalls geringeren Höhe des jeweils betriebenen Anspruchs, überwiesen wurde, ist der Verpflichtete nicht gehindert, die vom Pfändungsband gleichfalls erfasste Restforderung geltend zu machen. Er kann jedoch nur noch auf Gerichtserlag klagen.