§ 42c UrhG, § 46 UrhG, § 54 Abs 1 Z 3a UrhG
Die freie Werknutzung der Berichterstattung über Tagesereignisse gem § 42c UrhG ermöglicht es nicht, geschützte Werke selbst zum Gegenstand der Berichterstattung zu machen; Gegenstand des wirklichkeitsgetreuen Berichts muss immer ein tatsächlicher Vorgang sein. Die Analyse der Berichterstattung eines Konkurrenzmediums ist daher keine Berichterstattung über ein Tagesereignis.