§ 4 EStG, § 16 EStG, § 20 EStG
Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht.
Die Lagerung von privaten Gegenständen (hier: elektronische Orgel, Verstärker, Gitarre) auf rd 2 m2 des insgesamt 37 m2großen Raumes (rd 5 % der gesamten Nutzfläche) kann als vernachlässigbar angesehen werden und hindert die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus dem Titel des Vorliegens eines Arbeitszimmers nicht.