Der Verfasser hat sich stets dafür ausgesprochen, dass betriebliche Sachverhalte, welche sowohl zu einer (privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen) Verpflichtung geführt haben als auch frühere Jahresergebnisse belasten1), steuerlich als Rückstellung anerkannt werden. Willkürliche Einschränkungen der Legislative zum geltenden Handelsrecht (zB im§ 14 EStG 1988 bzw früher das Verbot von Jubiläumsgeldrückstellungen) sowie der Rechtsprechung (zB zu Handelsvertreterabfindungen oder Umwelt-Altlasten) sind daher bei immer noch geltender Maßgeblichkeit problematisch. Umgekehrt lässt sich aber nicht jeder Sachverhalt über den Umweg einer Rückstellung steuerlich absetzen; so auch die zuletzt wieder propagierte Rückstellung für GSVG-Nachzahlungen.