§ 173 ASVG, § 175 ASVG
Der für die Zurechnung des Personenschadens an die gesetzliche Unfallversicherung notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Schutzbereich (der versicherten Tätigkeit) und der Verletzung ist zu verneinen, wenn der die Verletzung bedingende Angriff seine Ursache im Privatleben des Versicherten hat; er ist hingegen zu bejahen, wenn der Angriff aus beruflichen Gründen, etwa aus einem betriebsbezogenen Tatmotiv, erfolgt.