Art 140 EG-Vertrag (früher 119), Art 234 EG-Vertrag (früher 177)
Art 1 RL 75/117/EWG
§ 879 ABGB
1. Eine Vorabentscheidung des EuGH bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ist so zu treffen, dass die vom EuGH vorgegebene Auslegung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird.