§ 879 ABGB, § 916 ABGB
§ 36 RL-BA 1977
§ 37 Abs 1 RAO
1. § 36 der RL-BA 1977 für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter verbietet dem Rechtsanwalt mit dem Rechtsanwaltsanwärter - ausgenommen in den Fällen des Art IV - ein wie immer geartetes Beteiligungsverhältnis einzugehen.