§ 1151 Abs 1 ABGB
1. Nach der Rsp sind von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist. Als ein derartiger Rechtsgrund kommt ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht, das auch konkludent vereinbart werden kann.