Die Tätigkeit des weisungsfreien Gesellschafter-Geschäftsführers iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG galt bisher auch als Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG. § 47 Abs 2 EStG idF BudBG 2001 knüpft allerdings nicht mehr an § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 an. Daher ist der weisungsfrei gestellte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 25 nicht mehr von § 47 Abs 2 EStG 1988 erfasst. Daraus ergeben sich Konsequenzen in Hinblick auf die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 5 EStG, auf das KommStG und das FamilienlastenausgleichsG.