§ 879 ABGB
§ 10 Abs 1 AZG
1. Ein Anspruch auf Honorierung von Überstunden besteht, wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet werden oder wenn der AG Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.