Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000 wurde mit Art 10 Z 2 eine Änderung des § 15 AVRAG derart vorgenommen, dass gem Abs 3 leg cit nun auch in nicht betriebsratspflichtigen Betrieben (unter fünf Arbeitnehmern) eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit zulässig ist. Diese Möglichkeit steht jedoch nur männlichen Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge 1935 bis 1942 und weiblichen Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1947 zu. Im Folgenden wird daher untersucht, ob eine derartige geschlechtsspezifische Differenzierung gemeinschaftsrechtlich zulässig ist oder nicht.