§ 150 Abs 1 ZPO
§ 58 Abs 2 EO
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist führt zum automatischen Wegfall der infolge der Versäumung ergangenen Entscheidung; ein diesbezüglicher Ausspruch hat bloß deklarativen Charakter.
Dementsprechend teilt eine solche Aufhebung des Einstellungsbeschlusses dann, wenn die Wiedereinsetzung ohne jede gesetzliche Grundlage (wie etwa im Geltungsbereich der EO) ergangen ist, das Schicksal der Bewilligung der Wiedereinsetzung selbst. Sie ist daher ebenso wirkungslos und steht der Wahrnehmung der Unwirksamkeit der Bewilligung der Wiedereinsetzung und des auf dieser aufbauenden weiteren Verfahrens an sich nicht entgegen.