§ 51 Abs 1 Z 1 JN
§ 1295 ff ABGB
Verletzt ein Kaufmann die Schutz- und Sorgfaltspflichten eines im Zuge eines Handelsgeschäftes abgeschlossenen Vertrages, so fallen die Schadenersatzansprüche eines geschädigten Dritten in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, sofern der Geschädigte ein in den Schutzkreis dieses Vertrages aufgenommener Dritter ist.