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Abmahnvereinbarung bezweckt Vermeidung von Klagen und Exekutionsverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/23RdW 2001, 16 Heft 1 v. 15.1.2001

§ 45 ZPO
§ 93d dZPO

Der Bekl hat die Klage nicht veranlasst, wenn die vorherige Abmahnung vereinbart ist und er nicht abgemahnt wurde und er den Anspruch des Kl sofort anerkennt. Ist er dazu nicht bereit, weil er den ihm angelasteten Verstoß bestreitet, so kann für den Kl die Unterlassung der Abmahnung nicht mehr von Nachteil sein, weil die Abmahnung ihren Zweck ohnehin nicht erreicht hätte.

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