§ 1111 ABGB, § 1497 ABGB
§ 99 Geo, § 100 Geo, § 102 Geo
Da ein nicht angerufenes Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung einlangt, zur Annahme und Weiterleitung der Klage verpflichtet ist, tritt die Unterbrechung der Verjährung schon mit dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht ein.