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Auswärtige Berufsausbildung - Länge des Studiums

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/791RdW 2001, 775 Heft 12 v. 15.12.2001

§ 34 Abs 8 EStG 1988

Ein entsprechendes Studium wird weder im Wohnort noch im Einzugsbereich des Wohnortes angeboten, sodass aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages gem § 34 Abs 8 EStG 1988 erfüllt sind. Die Familienbeihilfe wird allerdings mangels eines entsprechenden Erfolges nicht mehr gewährt.

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