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Subventionserfassung bei geerbtem Gebäude und Abschreibung von fiktiven Anschaffungskosten

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/785RdW 2001, 773 Heft 12 v. 15.12.2001

§ 28 Abs 6 EStG 1988

Der Abgabepflichtige hat von seinem Vater Mietwohngrundstücke geerbt, die vom Erblasser mit Förderungsdarlehen saniert worden waren. Bei Gebäude 1 erfolgte die Förderung vor 1989 und wurde die Förderung noch nach den Vorschriften vor dem EStG 1988 erfasst (Förderung als Einnahme, Sanierungsaufwendungen in Form von Zehntelabsetzungen). Beim Gebäude 2 erfolgte die Förderung nach dem 1. 1. 1989 und es wurden die Sanierungsaufwendungen mit den Förderungsbeträgen nach dem Sollprinzip (gem § 28 Abs 6 EStG 1988) verrechnet und die Überförderung entsprechend den Richtlinien verteilt auf zehn Jahre als Einnahme angesetzt. Vom Erben wurden aber als AfA-Bemessungsgrundlage die fiktiven Anschaffungskosten beantragt. Beim „altgeförderten“ Gebäude 1 wurde die Zehntelabsetzung nicht weitergeführt, aber auch die zugeflossenen Förderungsbeträge nicht mehr als Einnahme angesetzt. Beim „neugeförderten“ Gebäude 2 wurden weder die zugeflossenen Subventionsbeträge noch die Überförderung als Einnahme angesetzt. Im Zuge der Veranlagung wurde beim „altgeförderten“ Gebäude 1 die gesamte Subvention, beim „neugeförderten“ Gebäude 2 die Überförderung als Einnahme erfasst. Dagegen wurde Berufung erhoben, wobei die Erfassung der Überförderung als Einnahme unstrittig ist.

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