§ 143 Abs 1 Z 3 ASVG
§ 9 Abs 1 Z 1-6 UrlG idF BGBl I 1999/181
Voraussetzung für das Ruhen des Krankengeldes ist nur das Bestehen eines Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge gegen den DG, nicht aber, dass ein derartiger Anspruch auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist.