§ 1 UWG
Eine Verschiebung der Beweislast ist dann möglich, wenn für den Kl im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es jedoch entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast auf den Bekl als gerechtfertigt erscheinen lassen.