§ 452 ABGB
§ 82 GmbHG
Es reicht bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in welcher der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus.