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Auslegung des Begriffes „laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung“ im Versicherungssteuergesetz 1953

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/728RdW 2001, 712 Heft 11 v. 15.11.2001

§ 6 Abs 1 Z 1 lit a VersStG

Aus gegebenem Anlass wird mitgeteilt, dass eine „laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung“ gem § 6 Abs 1 Z 1 lit a VersStG dann vorliegt, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen.

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