Der VwGH hat nunmehr in einem Erkenntnis zu § 32 EStG näher erläutert, was unter der zumutbaren Tilgung ehemaliger Betriebsschulden zu verstehen ist.
Bekanntlich sind Zinsen, die nach einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe für vormalige Betriebsschulden anfallen, nur unter engen Voraussetzungen als nachträgliche Betriebsausgaben (nachträgliche negative Einkünfte) iSd § 32 Z 2 EStG 1988 anzuerkennen: