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§ 21 KO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/682RdW 2001, 672 Heft 11 v. 15.11.2001

§ 1170 ABGB
§ 21 KO

Hat der Masseverwalter sein Wahlrecht nach § 21 KO ausgeübt, so ist er an die von ihm abgegebene Erklärung gebunden und kann sie außer bei erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums oder sonstiger Willensmängel einseitig nicht mehr widerrufen.

In dem Begehren des Masseverwalters auf Erfüllung eines erst teilweise erfüllten Vertrages wird regelmäßig ein Vertragseintritt gesehen. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn der Masseverwalter bei seinem Begehren auf Erfüllung des Vertrages auch zum Ausdruck bringt, dass seiner Auffassung nach der Gemeinschuldner selbst den Vertrag bereits voll erfüllt hat und damit § 21 KO nicht anwendbar ist.

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